§ 299 Abs 1 StGB
Der Tatbestand nach § 299 Abs 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat.
E 30.4.2003, 13 Os 38/03 (RS 117599)
§ 299 Abs 1 StGB
Der Tatbestand nach § 299 Abs 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat.
E 30.4.2003, 13 Os 38/03 (RS 117599)