§§ 652, 707 ABGB
§§ 352, 352a EO:
Selbst wenn das Substitutionsband bücherlich eingetragen ist, kommt einem Nachlegatar im exekutiven Zivilteilungsverfahren keine Partei- oder Beteiligtenstellung zu.
§§ 652, 707 ABGB
§§ 352, 352a EO:
Selbst wenn das Substitutionsband bücherlich eingetragen ist, kommt einem Nachlegatar im exekutiven Zivilteilungsverfahren keine Partei- oder Beteiligtenstellung zu.