§§ 3, 353 Z 2, 357 Abs 2 StPO:
Bei Erhebung der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Tatsachen ist der Untersuchungsrichter nicht auf die Aufnahme der im Antrag (oder vom Gegner) genannten Beweise beschränkt.
Er hat vielmehr nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Rahmen der Ermittlungen zur Tauglichkeit des Vorgebrachten als Wiederaufnahmegrund auch von Amts wegen jeden für die Entscheidung über die begehrte Wiederaufnahme wesentlichen Umstand zu prüfen. Ermittlungen ohne Konnex mit dem zur Begründung des Wiederaufnahmebegehrens Behaupteten müssen allerdings vor der Entscheidung über den Antrag unterbleiben.