§ 2 GRBG
Für die Kontrolle des Obersten Gerichtshofes, ob eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung vorliegt, ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Dies gilt sowohl für die Prüfung der Haftgründe als auch des dringenden Tatverdachtes.