Wohl auch aufgrund deren steuerlicher Unbeachtlichkeit werden sog "Nutzungseinlagen" in der gegenwärtigen Bilanzierungspraxis in nach den Vorschriften des UGB aufgestellten Jahresabschlüssen regelmäßig nicht also solche abgebildet. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, warum Einlagen unabhängig von ihrer Form und formalrechtlichen Ausgestaltung im Lichte der Generalnorm bilanziell Berücksichtigung finden sollten.

