Der OGH hat (erstmals) entschieden, dass bei verbotener Einlagenrückgewähr aus dem Vermögen der Tochter/Enkelin an die Großmutter die (dazwischengeschaltene) Mutter solidarisch mit der Großmutter für den Rückersatz haftet. Gegen dieses Ergebnis bestehen aus Sicht des Gläubigerschutzes bei der Mutter Bedenken.

