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Beschluss des ISSA 5000 - Kritische Betrachtung der Konsultationsergebnisse und Überarbeitung des Prüfungsstandards

UnternehmensberichterstattungDr. Julia Baldauf/Sabine Graschitz, PhDRWZ 2024/62RWZ 2024, 373 Heft 11 v. 29.11.2024

1. Einleitung

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)11Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG , 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj ; fortan als CSRD bezeichnet. ist europaweit eine externe Prüfpflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine Vielzahl an Unternehmen (neu) eingeführt geworden. Seit 2017 ist die Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen bereits ein fester Bestandteil der verpflichtenden Unternehmensberichterstattung in Österreich und wurde bisher durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) geregelt. Mit der CSRD ist diese Berichterstattung, künftig durch einen Prüfungsleistungserbringer (idF als "Prüfer" bezeichnet) umfassender zu würdigen. Prüfer haben ein Urteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung22Mit der CSRD hat der Prüfer ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen von Art 34 BilanzierungsRL (idF der CSRD) übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Art 29b oder Art 29c angenommenen Standards für die Berichterstattung übereinstimmt, und über das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards für die Berichterstattung Bericht zu erstatten ist, ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Art 29d eingehalten wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Art 8 VO (EU) 2020/852 eingehalten werden. abzugeben, welches zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit erteilt wird. Die Prüfungspraxis ist somit ab sofort mit der Erteilung eines Zusicherungsvermerks konfrontiert, der weit über die reine Bestätigung in Form eines "attestation engagement" hinausgeht.33Dazu ausführlich Baldauf/Graschitz, Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten - Teil 2, RWZ 2024, 152 (161). Die verpflichtende Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten soll das Risiko verringern, dass Unternehmen unvollständige oder wenig zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen oder die in den ESRS geforderten Angaben ungerechtfertigt weglassen. Die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Nachhaltigkeitsinformationen soll mit der verpflichtenden Prüfung erhöht werden.

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