Neben § 13 UmgrStG regelt künftig auch die neue Umgründungsmeldeverordnung die zentralen Fragen zur Meldung einer Umgründung. Die Verordnung sieht nunmehr vor, wer, in welcher Form, welche Inhalte zu melden hat. Darüber hinaus wird auch das Verhältnis zur Anzeigeverpflichtung in § 43 UmgrStG ausdrücklich festgelegt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Bestimmungen, die einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung und Vereinfachung der Umgründungspraxis leisten.

