§ 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG stellt auf "Stand-alone"-Beteiligungen ab. Das Wahlrecht ist auf Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, nicht anwendbar. Unter § 7 Abs 3 KStG fallende Einbringende können § 16 Abs 5 Z 4 dritter und vierter Satz UmgrStG nutzen.
VwGH 17. 7. 2019, Ro 2016/13/0018