Kommt es rückwirkend zum Verschmelzungsstichtag 30. 6. 2010 zu einer Gesamtrechtsnachfolge in der Form einer Verschmelzung, ergibt sich aus § 9 Abs 5 dritter Satz KStG 1988, dass die steuerrechtliche Rückwirkung bis zum Verschmelzungsstichtag auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend ist. Die Voraussetzungen für eine schon im Jahr 2010 wirksame Bildung einer Unternehmensgruppe mit der übernehmenden Gesellschaft als Gruppenträgerin sind daher nicht erfüllt.