Nach bisheriger Rechtsprechung des OGH zur Dritthaftung des Abschlussprüfers besteht diese nur dann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaftem Testat und Kaufentscheidung vom Anleger erbracht wird.1 In seiner jüngeren Judikatur2 weicht der OGH von seiner Linie ab und will auf das Erfordernis eines konkreten Vertrauens des Anlegers bzw seines Beraters auf den erteilten Bestätigungsvermerk verzichten. Ein Kausalzusammenhang zwischen Anlageentscheidung und fehlerhaftem Bestätigungsvermerk gilt demnach bereits dann als erfüllt, wenn dem Anleger oder Berater die Information über einen richtigerweise eingeschränkten bzw versagten Bestätigungsvermerk über den Kapitalmarkt zugekommen wäre und der Anleger daher überwiegend wahrscheinlich vom Investment abgesehen hätte.