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Marktunübliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

RechnungswesenMMMag. Dr. Annette Köll/WP Dr. Aslan Milla WienRWZ 2018/48RWZ 2018, 256 Heft 7 und 8 v. 8.8.2018

Die Regelwerke der Rechnungslegung (wie das UGB, IFRS etc) legen besondere Anforderungen an den Ausweis und an die Angabe von Beziehungen zu und Transaktionen mit nahestehenden Personen fest. Darüber hinaus fehlen im österreichischen Gesellschaftsrecht bislang explizite Regelungen für eine Beurteilung von Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen. Allerdings weisen einzelne Bestimmungen im AktG bzw im GmbHG vergleichbare Regelungsanliegen auf. So dient etwa das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht nur dem Gläubigerschutz, sondern soll auch Minderheitsgesellschafter vor unangemessenen Rechtsgeschäften eines (Mehrheits-)Gesellschafters mit der Gesellschaft schützen. Die derzeitigen Regelungen stellen sohin auf eine Ex-post-Publizität bzw -Betrachtung ab - nämlich durch entsprechende Anhangangaben bzw rechtliche Sanktionen bei Vorliegen unzulässiger marktunüblicher Geschäfte.11Siehe hierzu auch Zollner in FS Nowotny (2015) 502. Für börsenotierte Gesellschaften sind aufgrund der bis zum 10. 6. 2019 in nationales Recht umzusetzenden Aktionärsrechte-RL22Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl vom 20. 5. 2017, L 132/1. Änderungen zu erwarten, die den Schutz der Minderheitsgesellschafter durch eine Ex-ante-Information und eine Mitwirkung der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats gewährleisten sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung davon abhängen wird, in welchem Umfang der österreichische Gesetzgeber einzelne Mitgliedstaatenwahlrechte umsetzen wird.

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