Gem § 202 Abs 1 Z 2 AktG ist ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluss dann nichtig, wenn dieser durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz dienen. Eine zentrale gesellschaftsrechtliche Gläubigerschutzbestimmung stellt das Verbot der Einlagenrückgewähr dar. Nach der bisher herrschenden Ansicht in der Literatur führt nicht jede noch so geringe Verletzung des Verbotes automatisch zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses, sondern bloß wesentliche Verstöße sollen diese Konsequenz zur Folge haben. Diese Ansicht wird jedoch jüngst in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund setzt sich der vorliegende Beitrag intensiv mit der Bestimmung des § 202 Abs 1 Z 2 AktG auseinander und kommt dabei zu dem Schluss, dass eine Verletzung des § 202 AktG nur bei wesentlicher verbotener Einlagenrückgewähr gegeben ist.