Mit der Abschlussprüfungs-VO1 wurde eine neue Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse2 (sog Public Interest Entities, "PIEs") eingeführt. Nach Art 11 der Abschlussprüfungs-VO muss der Abschlussprüfer an den Prüfungsausschuss des geprüften PIEs spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen schriftlichen Bericht (im Folgenden auch als "Art 11-Bericht" oder "zusätzlicher Bericht" bezeichnet) erstatten, der eine Reihe von Pflichtangaben zu enthalten hat und im Wesentlichen auf Inhalt, Umfang, Schwerpunkte und detaillierte Ergebnisse der Abschlussprüfung eingeht. Der österreichische Gesetzgeber hat im Rahmen des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 (APRÄG 2016)3 die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Art 11-Berichts auf einen weiteren Kreis an Gesellschaften - die sog "fünffach großen Gesellschaften" 4 - ausgedehnt.