Die vollständige Abtretung der Anteile an der Verlustgesellschaft an eine Gesellschaft führt auch bei bestehenden mittelbaren Beteiligungen der Abtretenden an der erwerbenden Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG.
VwGH 13. 9. 2017, Ro 2015/13/0007