vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Anwendung der Kapitalerhaltungsregeln (§ 82 GmbHG) auf die atypisch stille Gesellschaft

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2017/72RWZ 2017, 344 Heft 11 v. 28.11.2017

Die (in der Krise gewährte) Einlage des stillen Gesellschafters gilt nur als eigenkapitalersetzend, wenn die Voraussetzungen des § 10 EKEG erfüllt sind.Sonst kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn das (speziell via Nachrangigkeit) vereinbart wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte