Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurden die zentralen Normen der Organverantwortung (§ 84 AktG und § 25 GmbHG) um das bereits bisher anerkannte unternehmerische Ermessen (Business Judgment Rule) ergänzt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich dadurch der durch Lehre und Rechtsprechung erarbeitete Rahmen geändert hat. Genauer wird das unternehmerische Ermessen von Geschäftsleitern bei Aufstellung des Jahresabschlusses ausgelotet. Geschäftsleitern steht bei der Frage, ob ein Jahresabschluss aufzustellen ist, kein unternehmerisches Ermessen zu; sehr wohl aber bei der Erstellung des Jahresabschlusses im Einzelnen.