Am 28. 5. 2015 veröffentlichte der IASB den ED/2015/3, mit dem der IASB erstmals alle Regelungsbereiche des künftigen Conceptual Framework zusammenhängend darstellt. Neben dem geplanten Wegfall der Ansatzkriterien der Vermögenswerte und Schulden sowie der Verankerung von Konzepten zur Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden stellen die Auswahlkriterien für die Bewertungsmaßstäbe sowie die konzeptionellen Überlegungen zur Abgrenzung des sonstigen Gesamtergebnisses die wesentlichen Neuerungen des ED/2015/3 dar. Insb die gegenwärtig im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten erfassten Erträge und Aufwendungen stehen im Fokus. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob und inwieweit die gegenwärtig im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten erfassten Gewinne und Verluste aus der Neu- und Zeitwertbewertung langfristiger Vermögenswerte den Kriterien des ED/2015/3 standhalten. Dabei zeigt sich, dass voraussichtlich nur für einen kleinen Teil dieser langfristigen Vermögenswerte ein aktueller Bewertungsmaßstab angewendet werden darf und weiterhin die Neubewertungseffekte bzw Zeitwertänderungen aus diesen Vermögenswerten im sonstigen Gesamtergebnis aus unter bestimmten Bedingungen zu reklassifizierenden Posten abzugrenzen sind.