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Konzernrechnungslegungspflicht und RÄG 2014

RechnungswesenMMag. Jürgen Reinold/Mag. Karl Stückler, BSc, LL.B**Für die kritische Durchsicht des Manuskripts und für wertvolle Anmerkungen bedanken sich die Autoren bei Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler.RWZ 2015/59RWZ 2015, 235 Heft 7 und 8 v. 24.8.2015

Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)11BGBl I 2015/22. wird die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU 22Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl L 2013/182, 19; in der Folge "Bilanzrichtlinie" genannt. umgesetzt und das österreichische Bilanzrecht (weiter) modernisiert. Die Neuregelungen treten mit 20. 7. 2015 in Kraft und sind grundsätzlich erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen.33Eine Sonderregelung besteht für die neuen Schwellenwerte nach § 246 Abs 1 UGB, die gem § 906 Abs 29 UGB auch für Beobachtungszeiträume anzuwenden sind, die vor dem 1. 1. 2016 liegen. Dieser Beitrag behandelt die Auswirkungen des RÄG 2014 auf die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung. Besonders hervorzuheben ist die Konsolidierungspflicht für Zweckgesellschaften. Vor allem durch die Finanzkrise sind Zweckgesellschaften in den Mittelpunkt des Interesses gerückt, weil Unternehmen auch nicht konsolidierte Zweckgesellschaften in der Krise mit Liquidität versorgen mussten, obwohl sie im Konzernabschluss nicht enthalten und somit für dessen Adressaten nicht ersichtlich waren. Weiters wurden die Schwellenwerte in § 246 UGB für die Inanspruchnahme der größenabhängigen Befreiung angehoben. Zudem können befreiende Konzernabschlüsse künftig in englischer Sprache beim Firmenbuch hinterlegt werden. Eng verbunden mit der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung ist die Abgrenzung des Vollkonsolidierungskreises iSv §§ 247 und 249 UGB. In diesem Zusammenhang wurde ein neues Wahlrecht in § 249 UGB aufgenommen, wonach ein Tochterunternehmen nicht vollkonsolidiert werden muss, wenn es zum Zwecke der ausschließlichen Weiterveräußerungsabsicht erworben wurde.

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