Bei der fremdnützigen Erwerbstreuhand ist von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen. Der Treugeber ist verpflichtet, nach Kündigung des Treuhandvertrags den treuhändig gehaltenen GmbH-Anteil mit Notariatsakt (Verfügungsgeschäft) vom Treuhänder zu übernehmen.
OGH 19. 3. 2015, 6 Ob 63/14d