Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist (nach § 9 Abs 1 EStG 1988) eine Rückstellung zu bilden.Bei einer drohenden Verbindlichkeit für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen.