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Asset Deal - Haftung nach § 38 UGB und § 1409 ABGB

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtBearbeiter: Thomas WengerRWZ 2015/37RWZ 2015, 138 Heft 5 v. 28.5.2015

Der Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB muss bestimmbare Verbindlichkeiten umfassen, kann aber auch ein genereller sein.

Der treuhändige Erlag des Kaufpreises bei einem Dritten zwecks Bedienung von Gläubigern ist nicht gleichwertig mit der Befriedigung von Altgläubigern aus dem Kaufpreis und schließt daher die Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus.

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