Der Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB muss bestimmbare Verbindlichkeiten umfassen, kann aber auch ein genereller sein.
Der treuhändige Erlag des Kaufpreises bei einem Dritten zwecks Bedienung von Gläubigern ist nicht gleichwertig mit der Befriedigung von Altgläubigern aus dem Kaufpreis und schließt daher die Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus.