Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist ein steuerlicher nicht mit dem unternehmensrechtlichen Begriff der Einlagenrückgewähr übereinstimmender Terminus. Die Beschränkung des Einlagenrückzahlungstatbestandes auf die in § 4 Abs 12 EStG genannten Formen hat zur Folge, dass andere unternehmensrechtlich unter den Begriff der (unzulässigen) Einlagenrückgewähr fallende Zuwendungen der Körperschaft an ihre Anteilsinhaber unverändert als verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 zu erfassen sind.