Das BFG hatte in seiner Entscheidung vom 19. 8. 2015, RV/7101225/2013, das Vorliegen eines umwandlungsfähigen Betriebes, der im Wesentlichen nur noch aus dem Fachwissen des Hauptgesellschafters bestand, und für den Fall der Anwendbarkeit des Art II UmgrStG die Frage des Weiterbestehens der Verrechnungsschranke der Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen sowie einen allfälligen Verlustübergang zu beurteilen. Im Rahmen dieses Beitrags werden die Argumente des BFG dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen.