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Zum Änderungsbedarf im Rechnungslegungskontrollgesetz

Gesellschafts- und SteuerrechtDr. Stephan FrotzRWZ 2014/24RWZ 2014, 97 Heft 4 v. 28.4.2014

Nach langem Schwebezustand - der erste Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der VO 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl L 2002/243, 1 (IAS-VO/IFRS-VO)1)1)Vgl den ErwGr 16, nach dem - in Bezug auf die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards - angemessene und strenge Durchsetzungsregeln von zentraler Bedeutung sind, um das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte zu stärken, weshalb die Mitgliedstaaten aufgerufen seien, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Rechnungslegungsstandards zu treffen. und von Art 24 der Richtlinie 2004/109 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenz-RL), stammt aus dem Jahr 20062)2)"Enforcementstellen-Gesetz"-Entwurf. - hat der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2012 das "Bundesgesetz über die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG)3)3)BGBl 2013/21. überraschend schnell innerhalb von weniger als vier Wochen ohne Begutachtungsverfahren und mit nur einer einzigen im Finanzausschuss vorgenommenen Änderung auf der Grundlage eines Entwurfs des BMF aus dem Sommer 2012 verabschiedet.4)4)Vgl zum Entstehungsprozess Zeder, Das neue Rechnungslegungskontrollgesetz: Strafrechtliche Aspekte, ecolex 2013, 235 ff mwN. Diese Schnelligkeit hat dem RL-KG nicht gutgetan. Sie macht sich nicht nur in zum Teil verblüffenden redaktionellen Mängeln bemerkbar; vielmehr wirft das RL-KG auch verschiedene materielle Fragen auf, die vor seiner Verabschiedung durch bessere Vorbereitung im Interesse der Rechtssicherheit hätten geklärt werden können. Schließlich gibt es Themen, denen sich das RL-KG gar nicht widmet, deren Regelung aber je nach Sichtweise sinnvoll wäre. Als ob der Gesetzgeber all dies geahnt hätte, verpflichtet § 19 RL-KG den Bundesminister für Finanzen, das Gesetz "spätestens bis zum 31. 12. 2015 zu evaluieren".

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