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Erwerberhaftung bei Unternehmensnachfolge mit Auslandsbezug (§ 1409 ABGB und § 38 UGB)

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2014/11RWZ 2014, 37 Heft 2 v. 25.2.2014

Für die Anwendung von § 1409 ABGB ist der Ort der Vermögensbelegenheit (oder allenfalls der Ort des Eigentumsübergangs oder - beim Unternehmenserwerb - der Sitz des übernommenen Unternehmens), für die Anwendung der Haftungsregeln von § 38 UGB der tatsächliche Sitz des übertragenen und fortgeführten Unternehmens maßgeblich. Das gilt auch, wenn die Verbindlichkeit, für die der Unternehmensnachfolger haftet, aus einem Vertrag folgt, der ausländischem Recht unterliegt.

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