Für die Anwendung von § 1409 ABGB ist der Ort der Vermögensbelegenheit (oder allenfalls der Ort des Eigentumsübergangs oder - beim Unternehmenserwerb - der Sitz des übernommenen Unternehmens), für die Anwendung der Haftungsregeln von § 38 UGB der tatsächliche Sitz des übertragenen und fortgeführten Unternehmens maßgeblich. Das gilt auch, wenn die Verbindlichkeit, für die der Unternehmensnachfolger haftet, aus einem Vertrag folgt, der ausländischem Recht unterliegt.