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Das Ende der "umgekehrten" Maßgeblichkeit in § 208 Abs 2 UGB?

RechnungswesenMag. Dr. Christoph Marchgraber**Der Autor dankt Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer, Mag. Ina Kerschner und Dr. Elisabeth Titz für wertvolle Anmerkungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts.RWZ 2014/5RWZ 2014, 16 Heft 1 v. 27.1.2014

Mit der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 20131)1)ABl L 182/19 vom 29. 6. 2013. wurden die sekundärrechtlichen Vorgaben über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen zusammengefasst und überarbeitet. Die damit einhergehende Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung des österreichischen Unternehmensrechts wird auch vor den Bewertungsvorschriften nicht Halt machen. Die Änderungen werden sich aufgrund des in § 5 Abs 1 EStG verankerten Maßgeblichkeitsprinzips zudem auf das Bilanzsteuerrecht auswirken. Von besonderer Brisanz ist dabei die im Schrifttum prognostizierte Aufhebung des Wertbeibehaltungswahlrechts in § 208 Abs 2 UGB.2)2)Vgl Dokalik, Die neue Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU und ihre Umsetzung im österreichischen Recht, RWZ 2013, 297 (299); Dokalik/‌Nowotny, Vorschläge zur Modernisierung der Rechnungslegung in der Europäischen Union und in Österreich, in IWP (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2013 (2013) 273 (283). Immerhin handelt es sich dabei um die einzige Barriere, die - zumindest nach derzeitigem Rechtsbestand - einer uneingeschränkten Zuschreibungspflicht bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG entgegensteht.

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