Ein Geschäftsführer-Gesellschafter unterliegt dem Stimmverbot nicht nur bei der eigenen Entlastung, sondern auch bei der (auch gesonderten) Entlastung eines anderen Geschäftsführers (Organkollegen). Das Stimmverbot bei der Entlastung eines anderen Geschäftsführers kann nur entfallen, wenn ausnahmsweise in der Entlastung eines Mitgeschäftsführers keine Billigung des Verhaltens aller Organkollegen gesehen werden kann.
OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 88/13d