Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, dann haben offenlegungspflichtige Gesellschaften demnächst wieder ihre Jahres- und Konzernabschlüsse für das vergangene Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Wird die Neun-Monats-Frist nach dem Bilanzstichtag versäumt, ist eine Zwangsstrafe meist unvermeidbar. Seit der Einführung der neuen, verschärften Regelungen für die Missachtung der Offenlegungsverpflichtungen gem §§ 277 ff UGB sind mehr als zwei Jahre vergangen.1) Bei Missachtung werden nach den neuen Regelungen Zwangsstrafen automationsunterstützt verhängt, was zu vermehrten Zwangsstrafen geführt hat. Damit hatten sich auch Gerichte häufiger mit den Bestimmungen zur Verhängung von Zwangsstrafen auseinanderzusetzen. In der Folge werden die wichtigsten Entscheidungen dazu kurz dargestellt.