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Rechtsprechungsübersicht zu Zwangsstrafen bei Missachtung der Offenlegungspflicht von Jahres- und Konzernabschluss

RechnungswesenMag. Rainer Werdnik, LL.M. (Edinburgh)RWZ 2013/73RWZ 2013, 285 Heft 9 v. 24.9.2013

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, dann haben offenlegungspflichtige Gesellschaften demnächst wieder ihre Jahres- und Konzernabschlüsse für das vergangene Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Wird die Neun-Monats-Frist nach dem Bilanzstichtag versäumt, ist eine Zwangsstrafe meist unvermeidbar. Seit der Einführung der neuen, verschärften Regelungen für die Missachtung der Offenlegungsverpflichtungen gem §§ 277 ff UGB sind mehr als zwei Jahre vergangen.1)1)Vgl dazu zB Urtz, Das neue Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB - Übersicht über die Neuerungen sowie unions- und verfassungsrechtliche Probleme, ZFR 2011, 222. Bei Missachtung werden nach den neuen Regelungen Zwangsstrafen automationsunterstützt verhängt, was zu vermehrten Zwangsstrafen geführt hat. Damit hatten sich auch Gerichte häufiger mit den Bestimmungen zur Verhängung von Zwangsstrafen auseinanderzusetzen. In der Folge werden die wichtigsten Entscheidungen dazu kurz dargestellt.

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