Ob für die Inanspruchnahme des den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG ermittelnden Steuerpflichtigen aus Markenrechtsverletzungen eines bestimmten Jahres zum Bilanzstichtag dieses Jahres eine Rückstellung zu bilden ist, ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beantworten.
VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0157