Während die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB bei auf Fahrlässigkeit gestützten Schadenersatzansprüchen eine objektive ist und mit Eintritt des Primärschadens beginnt, ist sie bei auf Vorsatz gestützten Schadenersatzansprüchen eine subjektive Frist, die erst ab (idR späterer) Kenntnis von Schaden und Schädiger läuft.
OGH 23. 1. 2013, 3 Ob 230/12p und Folgeentscheidungen