Jedenfalls für einen Fall, in dem ein Bezugsrechtsausschluss nicht vorliegt, ein rechtsmissbräuchliches Motiv des Mehrheitsgesellschafters (wie etwa ein langfristig geplanter Hinauswurf des Minderheitsgesellschafters qua Gesellschafter-Ausschlussgesetz) nicht feststeht, alle Gesellschafter nach den Feststellungen auch wirtschaftlich in der Lage sind, bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen, und letztlich eine Interessenabwägung eher gebietet, den Kapitalerhöhungsbeschluss (festgestellter Finanzierungsbedarf) bestehen zu lassen, muss kein angemessener Ausgabepreis (Nominale und Agio) festgelegt werden.