1. Die Veräußerung der einbringungsveranlasst (steuerneutral) auf den Verkehrswert aufgewerteten Liegenschaft innerhalb relativ kurzer Zeit (hier drei Jahre) nach der Einbringung kann ein Indiz für einen in Höhe des unter dem angenommenen Verkehrswert liegenden Veräußerungspreises gelegenen Wert zum Einbringungsstichtag darstellen.