Eine Unternehmensgruppe muss gem § 9 Abs 10 KStG für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen und es müssen die Ergebnisse von mindestens drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren zugerechnet werden. Scheidet ein Gruppenmitglied davor aus der Gruppe aus, erfolgt eine Art "Rückabwicklung",1) dh, es sind die Verhältnisse herzustellen, die sich ohne die Unternehmensgruppe ergeben hätten. Nach den Gesetzesmaterialien soll diese Dreijahresfrist "unerwünschte Gestaltungen hintan […] halten".2) Scheidet das letzte Gruppenmitglied innerhalb der dreijährigen Mindestfrist aus, ist die gesamte Gruppe "rückabzuwickeln". Dies gilt nach Rechtsansicht der Finanzverwaltung auch bei Ausscheiden anlässlich einer Umgründung, wie etwa bei Verschmelzung einer zweigliedrigen Unternehmensgruppe.3) Beiser hat sich dagegen für eine teleologische Reduktion von § 9 Abs 10 KStG ausgesprochen, da nach seiner Ansicht die Verdichtung einer Unternehmensgruppe lediglich die mit der Gruppenbesteuerung verfolgte Ergebniskonsolidierung perfektioniere und somit auch keine "unerwünschte Gestaltung" vorliegen könne.4)