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Verjährung der Rückforderungsansprüche aus Einlagenrückgewähr

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2012/91RWZ 2012, 321 Heft 11 v. 26.11.2012

Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG verjährt (außer bei Wissentlichkeit des Ersatzpflichtigen von der Widerrechtlichkeit) in fünf Jahren. Allerdings konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit Ansprüchen wegen verbotswidriger Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht, welche 30 oder 40 Jahre lang geltend gemacht werden können.

OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 110/12p

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