Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG verjährt (außer bei Wissentlichkeit des Ersatzpflichtigen von der Widerrechtlichkeit) in fünf Jahren. Allerdings konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit Ansprüchen wegen verbotswidriger Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht, welche 30 oder 40 Jahre lang geltend gemacht werden können.
OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 110/12p