Mit dem URÄG wurden aufgrund Art 43 Abs 1 Nr 7a der Bilanzrichtlinie in § 237 Z 8 a UGB Anhangangaben zu sog außerbilanziellen Geschäften neu eingeführt. Die Vorschrift wirft in ihrer Anwendung zahlreiche Zweifelsfragen auf. Der Beitrag versucht, diese mithilfe der Überlegungen der europäischen, österreichischen und deutschen Gesetzgeber, der Verlautbarungen des AFRAC und des IDW sowie der Meinungsäußerungen im Fachschrifttum und einer ergänzenden Auswertung publizierter Jahresabschlüsse zu beantworten.