Im Kontext eigenständiger Definitionen der "Sanierungsgewinne" sowie der "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" in § 2 Abs 2b Z 2 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2005 ist ein Verständnis des Begriffs "Liquidationsgewinne" iSd § 19 KStG 1988 nicht zwingend vorgegeben und eine Interpretation nach Maßgabe des Zwecks der Norm angebracht.
VwGH 15. 12. 2010, 2005/13/0122