Der Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für den Treugeber herbeiführen. Wenn am Treugut mangels "Abgrenzbarkeit" kein Eigentum bzw keine Aussonderungsrechte zugunsten des Treugebers bestehen, haftet der Treuhänder dem Treugeber bei Veräußerung seines Unternehmens gegen Stundung des Kaufpreises, wenn der Unternehmenserwerber insolvent wird und der Treuhänder die wirtschaftliche Situation des Unternehmenserwerbers nicht hinreichend geprüft hatte.