Für die nachträgliche Begründung statutarischer Aufgriffsrechte in den Gesellschaftsvertrag der GmbH reicht als Formerfordernis die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags allgemein vorgesehene notarielle Beurkundung. Der OGH geht von seinen Vorentscheidungen ab, nach denen (zusätzlich) ein Notariatsakt zur wirksamen Begründung solcher Aufgriffsrechte erforderlich war.