1. Bei Ermittlung des Teilwertes aufgrund der nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG erfolgten Entnahme des Betriebsgebäudes ist ein Sachverständigenbeweis nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung.