Einen Nichtgesellschafter (Dritter, hier Bank) trifft bei Geschäften mit einer Kapitalgesellschaft eine Erkundigungs- und Prüfpflicht, ob Einlagenrückgewähr vorliegen kann, nur dann, wenn sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt.