Der VfGH hat die Bestimmung über die Fristverkürzung einer Bescheinigung bis zur nächsten Qualitätsprüfung und ebenso die Möglichkeit der mit 18 Monaten befristeten Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Betriebes aufgehoben. Dieses Urteil ist nicht nur wegen des Entfalls der Befristungsmöglichkeit bedeutsam, sondern wirft eine Reihe von ohne Gesetzesnovellierung nicht zu lösenden Fragen auf. Der Gesetzgeber ist zur raschen Sanierung des A-QSG1) gefordert.