Die Vereinbarung einer "Koppelungsklausel", nach der das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds bei Beendigung der Organfunktion endet, ist zulässig. Wenn die vorzeitige Abberufung aus der Organfunktion aber ohne wichtigen Grund bzw ohne Verschulden des Vorstandsmitglieds erfolgt, steht dem Vorstandsmitglied eine Kündigungsentschädigung bis zum Kündigungstermin im Fall einer Kündigung zu.