1. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss iSd § 19 EStG grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH.
2. Der Zufluss eines Geldbetrages ist auch mit Einlangen eines Kaufpreises bei einem Treuhänder gegeben.