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Zur Teilnahmeverpflichtung des Abschlussprüfers an der ordentlichen Hauptversammlung

Revision und KontrolleRA Mag. Dr. Thomas WengerRWZ 2010/30RWZ 2010, 121 Heft 4 v. 27.4.2010

Die durch das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 - AktRÄG 20091)1)BGBl I 2009/71; siehe zu den Änderungen zur Hauptversammlung zB Weber, Die Hauptversammlung nach dem Aktienrechtsänderungsgesetz 2009 - AktRÄG 2009, RWZ 2009/93, 363. eingeführten neuen Regeln zur Hauptversammlung gelten für alle Hauptversammlungen, die seit dem 1. 8. 2009 einberufen worden sind. Bei vielen Aktiengesellschaften wird in nächster Zeit die erste ordentliche Hauptversammlung seit Inkrafttreten des AktRÄG 2009 stattfinden. In der Praxis wird immer wieder diskutiert, ob das AktRÄG 2009 auch zu einer Änderung bei der Teilnahmeverpflichtung des Abschlussprüfers an der ordentlichen Hauptversammlung geführt haben könnte. Dieser Beitrag stellt klar, dass das nicht der Fall ist und dass der Abschlussprüfer - weiterhin und wie schon vor dem AktRÄG 2009 - nur dann der ordentlichen Hauptversammlung beigezogen werden muss, wenn die Hauptversammlung - ausnahmsweise - den Jahresabschluss festzustellen hat.

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