Ergibt sich aus den Stiftungsunterlagen kein Hinweis darauf, dass hinsichtlich von gestiftetem Vermögen ein Nutzungsvorbehalt des Stifters festgelegt worden ist, unterliegt die unentgeltliche Nutzung des Stiftungsvermögens der Zuwendungsbesteuerung.
VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0097