1. Abfertigungszahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren geschäftsführenden Gesellschafter können verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs 1 KStG 1988 darstellen, wenn die Abfertigungszusage, auf der der Abfertigungsanspruch beruht, kumulativ gesehen nicht nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, keinen klaren, eindeutigen Inhalt hat und auch nicht wie zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wurde.