1. Nach Eintragung der (Ab-)Spaltung im Firmenbuch dürfen Körperschaftsteuerbescheide, soweit diese die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen betreffen, nicht mehr an die spaltende Körperschaft gerichtet werden.
2. Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, sind bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.