Auf die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 83 Abs 4 Satz 3 AktG kann sich nur die Aktiengesellschaft, nicht aber deren Vertragspartner berufen, weil die Bestimmung den Schutz des Gesellschaftsvermögens und der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft bezweckt.
OGH 3. 6. 2009, 7 Ob 248/08h